Allgemeine Geschäfts­­bedingungen

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

  1. Allgemeines, Geltungsbereich
    1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen (Verkaufs- und Reparaturbedingungen, nachfolgend „AGB“) stellen die ausschließliche Grundlage für sämtliche Rechtsverhältnisse zwischen der scopeREPAIR GmbH, Inhaber: Maik Nissen (nachfolgend „scopeREPAIR“), und ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunde“) dar.
    2. Kunden im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
    3. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB. Diese ist unter „www.scoperepair.de“in speicherbarer und ausdruckbarer Fassung kostenlos abrufbar.
    4. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn scopeREPAIR ihnen ausdrücklich und schriftlich zustimmt.
  2. Auftragserteilung / Zustandekommen des Vertrages
    1. Jede Bestellung des Kunden – auch über das Internet – oder die Einlieferung eines zu reparierenden Gerätes durch ihn stellt ein bindendes Angebot dar. Die Einlieferung erfolgt auf eigene Gefahr und Rechnung des Kunden am Geschäftssitz von scopeREPAIR. scopeREPAIR kann das Angebot nach seiner Wahl innerhalb von 10 Werktagen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder dadurch annehmen, dass dem Kunden innerhalb dieser Frist das zur Reparatur überlassene Gerät repariert zurückgesandt oder die bestellte Ware zugesandt wird.
    2. Angebote durch scopeREPAIR sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes angeführt ist.
    3. Die bei Zustandekommen eines Vertrages hierzu gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie die Angaben in Publikationen von scopeREPAIR sind nur maßgebend, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Eigenschaftsbeschreibungen, beispielsweise im Rahmen von Vorgesprächen, Prospekten oder Werbungen sowie im Internet enthaltene Informationen, stellen ohne ausdrückliche und verbindliche Zusage von scopeREPAIR keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie dar.
  3. Reparaturaufträge
    1. Mit der Übermittlung eines zu reparierenden Gerätes erklärt sich der Kunde zugleich mit der Erstellung eines Kostenvoranschlages durch scopeREPAIR für die Reparatur einverstanden. Hierfür legt scopeREPAIR einen Arbeitsaufwand von mindestens 1,5 Arbeitsstunden zugrunde, der bei Nichtdurchführung der Reparatur zuzüglich etwaiger Versandkosten gesondert abgerechnet wird.
    2. Entschließt sich scopeREPAIR vor Durchführung der Reparatur zur Erstellung eines Kostenvoranschlages gemäß vorstehendem § 3 Abs. 1, kann der Kunde auf der Grundlage des Kostenvoranschlags abschließend entscheiden, ob er die Reparatur des Gerätes wünscht. Der Kostenvoranschlag ist für scopeREPAIR 10 Werktage bindend.
    3. Erteilt der Kunde binnen der 10 Werktage gemäß § 3 Abs. 2 keinen ausdrücklichen Reparaturauftrag, wird scopeREPAIR eine Reparatur nicht durchführen, das Gerät unrepariert an den Kunden zurücksenden und die Abrechnung gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 durchführen.
    4. Kann eine Reparatur zu den veranschlagten Kosten nicht durchgeführt werden oder hält scopeREPAIR nach Beginn der Reparatur zusätzliche Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Kunden einzuholen, sofern die zuvor veranschlagten oder vereinbarten Kosten um mehr als 10 % überschritten werden.
  4. Vermietung von Ersatzgeräten
    1. Sofern ein Kunde ein Ersatzgerät bestellt, wird scopeREPAIR, auch im Falle eines nicht zustande kommenden Reparaturauftrages, ab dem Tag der Versendung an den Kunden eine Leihgebühr von 60,00 € je Kalendertag in Rechnung stellen.
  5. Preise
    1. Alle Preise verstehen sich in Euro und zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    2. Sofern nicht etwas anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist, gelten die Preise ab dem Geschäftssitz von scopeREPAIR und somit zuzüglich der jeweils anfallenden Verpackungs- und Transportkosten. Die Transportkosten beinhalten eine Transportversicherung bis zu einem Wert von Euro 500,00. Eine darüber hinausgehende Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen und schriftlichen Wunsch des Kunden geschlossen. Die hiermit verbundenen Mehrkosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
    3. Die Rechnungen von scopeREPAIR sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.
    4. scopeREPAIR ist berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
    5. Erhält scopeREPAIR vor der Annahme des Angebots eines Kunden gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 Kenntnis von für die Vertragsdurchführung unzureichenden Vermögensverhältnissen des Kunden, behält sich scopeREPAIR die Lieferung nur gegen Nachnahme (Sofortzahlung bei Lieferung) oder vollständiger Vorauskasse (Sofortzahlung vor Lieferung) vor.
    6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur mit von scopeREPAIR unbestrittenen oder rechtskräftig gegen scopeREPAIR festgestellten Forderungen zu. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  6. Gefahrenübergang, Lieferung
    1. scopeREPAIR ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
    2. Die Lieferung durch scopeREPAIR erfolgt ab deren Geschäftssitz.
    3. Der Versand der Ware und der Reparaturgeräte erfolgt auf Gefahr (Untergang, Verschlechterung, Verzögerung) des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn ausnahmsweise mit dem Kunden der frachtfreie Versand vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand aus von scopeREPAIR nicht zu vertretenden Umständen, geht die Gefahr im Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
    4. Der Kunde haftet in vollem Umfang für entstehende Schäden und Mehraufwände aus einem möglichen Annahmeverzug und sonstiger, schuldhaft verletzter Mitwirkungspflichten.
    5. Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich, wenn sie nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung von scopeREPAIR ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Kann scopeREPAIR eine Lieferfrist oder einen Liefertermin aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten (z.B. in Fällen höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, unverschuldeter Ereignisse wie Streik, Aussperrung, Pandemien. fehlender Selbstbelieferung durch Zulieferer o.ä.), wird scopeREPAIR den Kunden unverzüglich informieren und eine nach den Umständen angemessene neue Lieferfrist oder einen angemessenen neuen Liefertermin bestimmen. Der Kunde kann scopeREPAIR 6 Wochen nach Überschreitung einer unverbindlichen Lieferfrist oder eines unverbindlichen Liefertermin unter Setzung einer angemessenen Nachfrist auffordern zu liefern. Mit Ablauf der Nachfrist gerät scopeREPAIR in Lieferverzug. Die in S. 2 bezeichneten Umstände sind auch dann von scopeREPAIR nicht zu vertreten, wenn sie während einer vom Kunden gesetzten Nachfrist oder eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
    6. Hat der Kunde Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit von scopeREPAIR für jede vollendete Woche des Verzuges auf 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens auf 5 % des Preises (ohne Mehrwertsteuer) für den Teil der Lieferung und/oder Leistung, hinsichtlich derer Verzug besteht. Ferner steht dem Kunden nach Ablauf der gesetzten Frist das Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Im Falle seines Rücktritts werden dem Kunden gegebenenfalls bereits erbrachte Gegenleistungen rückerstattet. Schadensersatz statt der Leistung kann der Kunde bei leichter Fahrlässigkeit von scopeREPAIR nicht verlangen.
  7. Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht
    1. scopeREPAIR behält sich das Eigentum an auf der Grundlage eines Kaufvertrages gelieferter Waren bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis mit dem Kunden vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung von scopeREPAIR.
    2. Solange sich der Kunde gegenüber scopeREPAIR nicht im Zahlungsverzug befindet oder eine sonstige erhebliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse oder seine Kreditunwürdigkeit eintritt, darf er die im Eigentum von scopeREPAIR stehende Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu üblichen Bedingungen veräußern. Zur Sicherung sämtlicher Forderungen von scopeREPAIR aus der Geschäftsbeziehung zu dem Kunden tritt dieser bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an scopeREPAIR ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. ScopeREPAIR nimmt diese Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von scopeREPAIR, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich scopeREPAIR, die Forderungen nicht einzuziehen, solange sich der Kunde nicht im Zahlungsverzug befindet oder eine sonstige erhebliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse oder seiner Kreditwürdigkeit nicht eintritt. Ansonsten kann scopeREPAIR in diesen Fällen verlangen, dass der Kunde die an scopeREPAIR abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung bekanntgibt.
    3. Die Verpfändung, Sicherungsübertragung oder sonstige Verfügungen hinsichtlich der Vorbehaltsware bleiben dem Kunden untersagt.
    4. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde scopeREPAIR unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich mitzuteilen. Der Kunde haftet für alle Kosten, die für die Aufhebung solcher Zugriffe anfallen, insbesondere durch Erhebung einer Drittwiderspruchsklage, soweit die Erstattung der Kosten nicht von dem betreffenden Dritten zu erlangen ist.
    5. scopeREPAIR verpflichtet sich, nach eigener Wahl auf Verlangen des Kunden die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
    6. scopeREPAIR behält sich das Pfandrecht am auf der Grundlage eines Reparaturauftrages eingelieferten Gerät bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis mit dem Kunden vor.
  8. Garantie / Gewährleistung
    1. Im Rahmen von Kaufverträgen setzen Garantie- bzw. Gewährleistungsansprüche des Kunden voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.
    2. Hinsichtlich Art, Umfang und Beschaffenheit der Ware sind ausschließlich die in der Auftragsbestätigung gemachten Angaben maßgeblich. Anderweitige öffentliche Äußerungen von scopeREPAIR sind für die vereinbarte Beschaffenheit der Ware unbeachtlich. Subjektive Farbeindrücke bei der Endoskopie an einem Video-Kamera-System/Video-Endoskop stellen keinen Mangel dar. Die von scopeREPAIR verwendeten Ersatzteile sind auf die jeweiligen Gerätetypen und deren Funktion abgestimmt, auch wenn es sich hierbei nicht ausschließlich um Originalersatzteile des Geräteherstellers handelt. Ihre Verwendung stellt somit ebenfalls keinen Mangel dar.
    3. Für von scopeREPAIR anerkannte Mängel leistet scopeREPAIR nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Das gesetzliche Verweigerungsrecht von scopeREPAIR bleibt unberührt.
    4. Schlagen insgesamt 3 Nachbesserungen bzw. Ersatzlieferungen einfiel, so kann der Kunde von dem Vertrag zurücktreten oder die Minderung des Kaufpreises/der Vergütung verlangen sowie bei Vorliegen eines Werkvertrages den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die Rügeobliegenheit gemäß § 8 Abs. 1 bleibt bei Kaufverträgen über Waren für den Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung bestehen.
    5. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Kunde bis zum Ablauf der Garantie- bzw. Gewährleistungsfrist auf der Grundlage des Kaufvertrages für die Ware bzw. des Werkvertrages für das Reparaturgerät Garantie- bzw. Gewährleistungsansprüche geltend machen. Ein Neubeginn der Verjährung ist mit der Durchführung einer Mängelgewährleistungsmaßnahme für die Ware bzw. das Reparaturgerät nicht verbunden.
    6. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von scopeREPAIR über.
    7. Die Garantie- bzw. Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Übergabe des Kaufgegenstandes bzw. zwölf Monate ab Abnahme des Reparaturgerätes. Ausgeschlossen ist die Garantie- bzw. Gewährleistung für Komponenten, die im Rahmen der Reparatur an optischen Systemen erneuert wurden. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für die nachfolgenden Ansprüche gemäß § 9.
  9. Haftung
    1. Auf Schadensersatz haftet scopeREPAIR – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. ScopeREPAIR haftet jedoch auch bei einfacher Fahrlässigkeit für Schäden aus
      • der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
      • der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung von scopeREPAIR jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
    2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn scopeREPAIR einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz
    3. Soweit die Haftung von scopeREPAIR ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dieses auch für die Haftung von deren gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen.
  10. Allgemeines, Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
    1. Die vorstehenden Regelungen geben die getroffenen Vereinbarungen vollständig wieder. Nebenabreden gibt es nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dieses gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
    2. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle von nicht in den Vertrag einbezogenen oder unwirksamen Bestimmungen tritt das Gesetzesrecht (§ 306 Abs. 2 BGB). Sofern solches Gesetzesrecht für den jeweiligen Fall nicht zur Verfügung steht (Regelungslücke) oder zu einem untragbaren Ergebnis führen würde, werden die Parteien in Verhandlungen darüber eintreten, anstelle der nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung zu treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt. Beide Parteien verpflichten sich, die insoweit erforderlichen Willenserklärungen abzugeben.
    3. Erfüllungsort für alle Vertragspflichten ist Schwarzenbek.
    4. Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlich Sondervermögen ist Hamburg. Sollte ein Rechtsstreit in die Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen, wird die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg-Mitte vereinbart.
    5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.

Stand: Januar 2021